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Vereinsrecht
Der Vollzug und die Abwicklung eines Vereinsverbots erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch das LKA NRW.
LKA NRW

Ist die Organisation oder Tätigkeit eines zu verbietenden Vereins auf das Land NRW beschränkt, ist das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) zuständige Verbotsbehörde. Der Vollzug und die Abwicklung eines solchen Vereinsverbots erfolgt durch die von der Landesregierung bestimmte Behörde. In NRW ist die zu bestimmende Vollzugsbehörde das LKA NRW.

Erstreckt sich die Organisation oder Tätigkeit eines Vereins über den Bereich eines Landes hinaus, ist das Bundesministerium des Innern (BMI) zuständige Verbotsbehörde. Erlässt das BMI ein Vereinsverbot, stellt es ein Vollzugsersuchen an die zuständigen Innenministerien der Länder. Die Verbotsverfügung wird auch in diesem Fall an die nach Landesrecht zuständigen Vollzugsbehörden weitergegeben.

Unabhängig davon, ob ein Vereinsverbot durch das BMI oder das MIK NRW initiiert wird, wird innerhalb der Verbotsverfügung die Auflösung des Vereins angeordnet. Das Vereinsvermögen wird beschlagnahmt und die Einziehung angeordnet.

Einen Großteil der Anschlussmaßnahmen bei Landesverbotsverfahren stellt sowohl die Auswertung der beschlagnahmten und sichergestellten Beweismittel bzw. als Vereinsvermögen kategorisierten Gegenstände sowie deren Asservierung und Verwaltung dar.

Die Durchführung und Abwicklung von vereinsrechtlichen Ermittlungs- bzw. Vereinsverbotsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Vereinsgesetzes (VereinsG) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV).

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