Waffenrecht

Waffen
Waffenrecht
Das Waffenrecht ist beim LKA NRW eines von vier Rechtsgebieten - neben dem Bereich der allgemeinen Rechtsangelegenheiten, dem Datenschutz und dem Vereinsrecht.
LKA NRW

Die zuständigen Behörden für die örtliche Sachbearbeitung des Waffenrechts sind in NRW die 47 Kreispolizeibehörden. Das LKA NRW nimmt im Bereich des Waffenrechts fachaufsichtsunterstützende Aufgaben für das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) wahr. Hierzu zählen unter anderem die fachliche Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Inspektionen in Waffenrechtsangelegenheiten im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW. Auch die Vorbereitung und Mitwirkung von waffenrechtlichen Fachbesprechungen mit den Kreispolizeibehörden sind Teil der unterstützenden Aufgaben.

Zudem nimmt das LKA NRW an waffenrechtlichen Fachbesprechungen des MIK NRW teil. Das Koordinieren, Zusammentragen und Bewerten von Stellungnahmen zur Vorbereitung genereller Regelungen auf dem Gebiet des Waffenrechts stellt eine weitere Aufgabe dar. Darüber hinaus wird den Kreispolizeibehörden, die für die Durchführung des Waffenrechts und für die Erlaubniserteilung zuständig sind, zur Herstellung einer landesweit einheitlichen Rechtsanwendung in herausragenden Einzelfällen eine fallbezogene Rechtsberatung gewährt.

Nähere Informationen zum Thema Waffenrecht finden Sie hier.

Der Weg zur waffenrechtlichen Erlaubnis

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stellt das Waffenrecht sicher, dass  privater Waffenbesitz nur dann zulässig ist, wenn die im Einzelfall vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
 Aus diesem Grund ist die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz an eine Vielzahl von Bestimmungen und Beschränkungen gebunden.  Als erste Voraussetzung muss zunächst ein schriftlicher Antrag an die Waffenbehörde vorliegen. In vielen Fällen haben die Waffenbehörden für Sie die entsprechenden Vordrucke bereitgestellt, die Sie entweder bei der Sachbearbeitung erfragen können oder auf der Internetseite der für Sie zuständigen Waffenbehörde herunterladen können.

Im Folgenden bestimmt das Waffengesetz in § 4, welche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllt sein müssen. Danach muss der Antragsteller grundsätzlich
• das 18. Lebensjahr vollendet haben
• die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und die persönliche Eignung (§ 6) besitzen
• die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben (§ 7)
• ein Bedürfnis nachgewiesen haben (§ 8)

 Anhand der Personalien des Antragstellers kann die Waffenbehörde bereits die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüfen. Die Vorlage eines sog. „Polizeilichen Führungszeugnisses“ durch den Antragsteller ist daher nicht erforderlich.
 Gerade für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist jedoch die Vorlage weiterer Unterlagen durch den Antragsteller unerlässlich. Für den Fall der Erteilung einer Waffenbesitzkarte soll dieses beispielhaft dargelegt werden.

Alle waffenrechtlichen Erlaubnisse haben folgendes gemeinsam:
• Alle Anträge sind schriftlich einzureichen.
• Erlaubnisse sind in der Regel gebührenpflichtig. Die Gebühren entstehen bei Erteilung einer Erlaubnis und bestimmen sich nach der Gebührenordnung.
• Verstöße gegen die Erlaubnispflicht können Ordnungswidrigkeiten und Straftaten darstellen, die mit mehrjährigen Freiheitsstrafen oder Geldbußen von bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.
• Nehmen  Sie deshalb im Zweifelsfall Kontakt mit Ihrer Waffenbehörde auf und erkundigen Sie sich nach den rechtlichen Voraussetzungen. Die zuständigen Sachbearbeiter stehen Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

 

Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte ist eine Erlaubnis zum Erwerb von Waffen und Munition sowie der behördliche Nachweis, dass man die darin eingetragenen Waffen legal im Besitz hat. Sie berechtigt jedoch nicht dazu, die Waffe außerhalb seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder seines eigenen Grundstücks zugriffs- und schussbereit zu führen.
 Zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bedarf es des Nachweises der erforderlichen Sachkunde nach § 7 WaffG. Die Sachkunde ist der Nachweis umfassender waffentechnischer und waffenrechtlicher Kenntnisse. Es soll so sichergestellt werden, dass Waffenbesitzer mit den genehmigten Waffen auch verantwortungsbewusst und sachgemäß umgehen. Zum Nachweis ist es für Jagdscheininhaber ausreichend, eine Kopie des Jagdscheins einzureichen oder diesen im Original vorzulegen. Ein gültiger Jahresjagdschein ist dabei gleichzeitig auch der Nachweis, dass ein Bedürfnis zum Erwerb von Langwaffen unterstellt wird.
 Kurzwaffen dürfen Jagdscheininhaber hingegen nur erwerben, wenn seitens der Waffenbehörde zuvor eine Erwerbsberechtigung bewilligt wurde. Dieses geschieht durch Erteilung eines sogenannten Voreintrags in die Waffenbesitzkarte.
 Sportschützen aber auch andere Antragsteller einer Waffenbesitzkarte werden die Sachkunde in der Regel durch einen Sachkundelehrgang nachweisen müssen. Die nach erfolgreicher Prüfung ausgestellte Urkunde ist dazu der Behörde ebenfalls vorzulegen.
 Soweit Sportschützen Waffen erwerben wollen, bedarf es hierzu einer Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes, der beispielsweise bestätigt, dass der Antragsteller seit mindestens 12 Monaten den Schießsport regelmäßig im Verein betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Eine Ausnahme von dem Nachweis des Bedürfnisses und der Sachkunde gilt im Falle des Waffenerwerbs im Wege der Erbfolge nach § 20 WaffG.
 Im Fall einer Erbschaft von Waffen ist es ebenfalls sinnvoll, zunächst den Kontakt zur Waffenbehörde zu suchen, denn beim Fund von Waffen und Munition im Nachlass eines Verstorbenen sind einige wichtige Verhaltensregeln zu beachten. Deshalb steht die Sachbearbeitung der Waffenbehörden gerne für eine Beratung zur Verfügung und hilft bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen, rechtlichen Beurteilung der Waffen und Erstellung des Antrags. Wichtig ist jedoch, dass die Übernahme von Waffen im Wege der Erbfolge unverzüglich bei der Behörde angezeigt wird.

Sind Sie bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder Jagdscheininhaber und haben eine Waffe erworben oder veräußert, muss dies innerhalb von 14 Tagen der Behörde schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung, zum Beispiel bei einem anstehenden Urlaub oder bei Krankheit, kann dies vorab per Post, Telefax oder E-Mail geschehen.
 Dies entbindet Sie aber nicht von der Pflicht, innerhalb der Frist die Waffenbesitzkarte zur Änderung vorzulegen. Eigenmächtige Ein- und Austragungen in Waffenbesitzkarten sind nicht zulässig und können eine Urkundenfälschung darstellen.

Verbotene Waffen und Gegenstände

Bestimmte Waffen und Gegenstände sind wegen ihrer Gefährlichkeit und Zweckbestimmung oder der von ihnen ausgehenden Bedrohungswirkung verboten. Verstöße gegen diese Verbote werden mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldbußen bis zu 10.000 EURO geahndet.

Im Bereich der Schusswaffen sind
• vollautomatische Schusswaffen
• Kriegsschusswaffen
• getarnte Schusswaffen
• zusammenklappbare Schusswaffen
• Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.
• besonderes Schusswaffenzubehör

vom Verbot erfasst.1

Unter die verbotenen Gegenstände fallen


• getarnte Hieb- oder Stoßwaffen
• Stahlruten
• Totschläger
• Schlagringe
• Wurfsterne
• Brandsätze
• Reizstoffsprühgeräte -soweit sie nicht zum Nachweis der Unbedenklichkeit und beschränkten  Reichweite ein amtliches Prüfzeichen tragen -
• Elektroimpulsgeräte
• Präzisionsschleudern
• Würgegeräte
• Spring- und Fallmesser
• Faustmesser
• Butterflymesser
• Tierabwehrgeräte -soweit sie nicht zum Nachweis der Unbedenklichkeit ein amtliches Prüfzeichen tragen oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden-.2

 Darüber hinaus gelten Verbote für bestimmte Munition und Geschosse.3
 Anscheinswaffen4, Hieb- und Stoßwaffen5 sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen nicht geführt, das heißt außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen Grundstücks oder einer Schießstätte getragen oder benutzt werden.

Ob ein Gegenstand oder eine Waffe vom Verbot erfasst ist, hängt immer von bestimmten Voraussetzungen ab. In bestimmten Fällen sind beispielsweise Ausnahmen vom Verbot für bestimmte Nutzungszwecke vorgesehen. Wenden Sie sich deshalb bitte an Ihre örtliche Waffenbehörde, wenn eine Klärung im Einzelfall erforderlich ist. 

Link zum Waffengesetz

1 Anlage 2, Abschnitt 1 des Waffengesetzes


2  Anlage 2, Abschnitt 1 des Waffengesetzes


3 Anlage 2, Abschnitt 1 des Waffengesetzes


4 Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 des Waffengesetzes


5 Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.1 des Waffengesetzes

Link zum Waffengesetz

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110