Sie ist vielfältig und wegen ihrer Abhängigkeit von wirtschaftlichen, technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen sowie rechtlichen Rahmenbedingungen nicht abschließend zu beschreiben. Eine allgemein anerkannte Definition der Wirtschaftskriminalität existiert deshalb in Deutschland nicht.
Die von den Strafverfolgungsbehörden genutzte Definition der Wirtschaftskriminalität orientiert sich an dem Straftatenkatalog des § 74 c Abs. 1 Nrn. 1 - 6 Gerichtsverfassungsgesetz, der die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern bei den Landgerichten festlegt. Die hier genannten Bestimmungen, z.B. Anlagebetrugsdelikte, Subventionsbetrügereien oder Insolvenzdelikte, machen die Komplexität und Vielfältigkeit von Wirtschaftskriminalität deutlich.
Zwei Fakten, die sich im Rahmen der langjährigen statistischen Analyse der Wirtschaftskriminalität herauskristallisiert haben, sind bemerkenswert:
- Weniger als ein Prozent aller statistisch registrierten Straftaten sind der Wirtschaftskriminalität zuzuordnen. 2015 verzeichnete die Polizei NRW insgesamt 9 282 Wirtschaftsstraftaten bei einer Gesamtanzahl von ca. 1,5 Mio. Straftaten
- Andererseits verursacht die Wirtschaftskriminalität ca. 35 bis 50 % des insgesamt durch alle Straftaten verursachten Schadens. Der erfasste Gesamtschaden für Wirtschaftsstraftaten belief sich auf 648 Mio. €, womit der Anteil am Gesamtschaden aller Straftaten in Höhe von 1,73 Mrd. € ca. € 37,5 % beträgt.
Das LKA NRW veröffentlicht jährlich ein Lagebild zur Wirtschaftskriminalität NRW. Auch diesem Lagebild ist die außergewöhnlich hohe Sozialschädlichkeit der Wirtschaftskriminalität im Vergleich zu anderen Kriminalitätsphänomenen zu entnehmen.
Zur Bekämpfung dieses Kriminalitätsphänomens bestehen bei den 16 Polizeipräsidien des Landes und im LKA NRW besonders spezialisierte Dienststellen mit besonders fortgebildeten Mitarbeitern.