Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen durch die Polizei NRW gemäß § 47 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)

Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen durch die Polizei NRW gemäß § 47 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Die Polizei NRW nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst.

Die Polizei NRW nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Ihre personenbezogenen Daten werden streng vertraulich und entsprechend den gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen verarbeitet. Dies ist Teil unserer Verpflichtung zu Transparenz hinsichtlich der Nutzung und sicheren Aufbewahrung Ihrer Daten. Wir haben die allgemeinen Informationen zu Datenverarbeitungen hinsichtlich den Erfordernissen des § 47 DSG NRW nachfolgend ausgestaltet.

Inhalt

I. Geltungsbereich
II. Zwecke der Datenverarbeitungen
 1. Allgemeines
 2. Datenübermittlungen
 3. Videobeobachtung
III. Ihre Rechte
 1. Recht auf Auskunft
 2. Recht auf Berichtigung
 3. Recht auf Löschung
 4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
IV. Verantwortlichkeit
V. Datenschutzbeauftragte
VI. Recht auf Beschwerde

I. Geltungsbereich

Die allgemeinen Informationen zu Datenverarbeitungen gelten für personenbezogene Daten, welche im Rahmen der Tätigkeit der Polizei NRW und ihrer Aufgabenerfüllung im Sinne von § 1 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) und § 35 DSG NRW erhoben und (weiter)verarbeitet werden.

II. Zwecke der Datenverarbeitungen

1. Allgemeines

Zwecke der Datenverarbeitungen sind die Erfüllung von Verpflichtungen der Polizei, die sich insbesondere aus dem PolG NRW und dem jeweils einschlägigen Verfahrensrecht, wie der Strafprozessordnung (StPO) und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), ergeben. Über die Verweisungsnorm des § 500 StPO finden zudem die Regelungen des 3. Teils des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechende Anwendung. Eine Datenverarbeitung setzt demnach voraus, dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung gibt. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt werden personenbezogene Daten durch die Polizei NRW auch auf Grundlage des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) erhoben und verarbeitet.

Die Datenverarbeitungen durch die Polizei NRW erfolgen überwiegend zu Zwecken des § 35 Abs. 1 DSG NRW, also zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Ist der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 DSG NRW nicht eröffnet, unterfällt die Datenverarbeitung dagegen dem Anwendungsbereich der DS-GVO. 

Personenbezogene Daten können – auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens – zur Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben verarbeitet werden, etwa für andere Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr.

Beispiele:

  • Bei der Notrufannahme (Notrufnummer 110) werden sowohl die anrufende Nummer als auch Daten zur Ermittlung des Standorts automatisch erfasst und die Anrufe durch die Polizei NRW aufgezeichnet.
  • Bei der Aufnahme von Straf- und Ordnungswidrigkeiten anzeigen, Verkehrsunfallanzeigen oder Einsatzberichten werden personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet.
  • Bei Ermittlungstätigkeiten z.B. Zeugenbefragungen sowie die Vernehmung des Beschuldigten werden personenbezogene Daten erhoben.
  • Die Polizei verarbeitet zur Gefahrenabwehr personenbezogene Daten z.B. von Personen, die im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen als Gewalttäter auffällig sind.
  • Bei der Zahlung eines Verwarngeldes oder einer Sicherheitsleistung erheben wir personenbezogene Daten mit unserem Zahlungsterminal.

2. Datenübermittlung

Die Weitergabe bzw. Übermittlung von personenbezogenen Daten innerhalb der Polizei NRW oder andere Behörden, Gerichte und Verfassungsorgane des Landes NRW, anderer Länder oder des Bundes sowie nicht öffentlicher Stellen erfolgt ausschließlich auf Grundlage konkreter gesetzlicher Bestimmungen oder mit Einwilligung der betroffenen Person. In diesem Zusammenhang arbeiten wir mit auch mit Auftragsverarbeitern nach § 52 DSG NRW zusammen.

3. Videobeobachtung

Nach § 15a Absatz 1 PolG NRW kann die Polizei NRW zur Verhütung von Straftaten einzelne öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen. Die Videobeobachtung dient dem Zweck, Straftaten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern, die Folgen von Straftaten zu minimieren, ein beweissicheres Strafverfahren zu gewährleisten, Straftaten aufzuklären und das Sicherheitsgefühl der Bürger zu steigern. Die Videobeobachtung wird auch durch Hinweisschilder für die Bürger kenntlich gemacht.

III. Ihre Rechte

Grundsätzlich obliegt der der Polizei NRW gemäß § 22, 32 PolG NRW i. V. m. § 54 DSG NRW i. V. m. § 50 Abs. 3-5 DSG NRW eine eigene Prüfpflicht im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Berichtigung, Einschränkung und Löschung personenbezogener Daten.

Werden Ihre personenbezogenen Daten von der Polizei NRW verarbeitet, stehen Ihnen als betroffene Person im Sinne des Datenschutzrechts folgende Rechte nach dem DSG NRW gegenüber dem Verantwortlichen zu.

1. Recht auf Auskunft

Sie können Auskunft gemäß § 49 Abs. 1 DSG NRW über Ihre von der Polizei NRW verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern.

  • Hinweis zum Umfang der Auskunft im Hinblick auf parlamentarische Untersuchungsausschüsse (PUA) 
  • Personenbezogene Daten aus der polizeilichen Datenverarbeitung können zum Gegenstand der Vorlage an einen PUA werden, soweit sie vom jeweiligen Untersuchungsgegenstand umfasst sind. Die Vorlage solcher Daten erfolgt auf Grundlage des verfassungsrechtlich verbrieften Kontrollrechts des Parlaments, das auch Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen kann. Derartige Daten werden dem Zugriff für die polizeiliche Aufgabenerfüllung entzogen, sobald und soweit sie hierfür nach den allgemein für die Polizei geltenden Datenverarbeitungsregeln nicht mehr benötigt werden. Aus diesem Grund sind die Daten auch im Rahmen von Auskunftsersuchen nicht recherchierbar und daher von der Auskunftserteilung nicht umfasst.

2. Recht auf Berichtigung

Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie gemäß § 50 Abs. 1 DSG NRW eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.

3. Recht auf Löschung

Sie können unter den Bedingungen des § 50 Abs. 2 DSG NRW die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. jedoch davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden.

4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Gemäß § 50 Abs. 3 DSG NRW kann eine Einschränkung der Verarbeitung an Stelle der Löschung treten.
Allerdings können Ihre v. g. Rechte gemäß spezifischer gesetzlicher Regelungen eingeschränkt werden (Vgl. § 49 Abs. 4 i. V. m § 48 Abs. 2 DSG NRW bezüglich des Auskunftsrechts; § 50 Abs. 2 DSG NRW bezüglich des Berichtigungs- und Löschungsrechts).

IV. Verantwortlichkeit

Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen Aufgabenerfüllung sind die Polizeibehörden nach § 36 Nr. 9 DSG NRW gemeinsam mit dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW.

V. Datenschutzbeauftragte

Zu den Datenschutzbeauftragten der Polizeibehörden des Landes NRW.

VI. Recht auf Beschwerde

Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir bei der Verarbeitung Ihrer Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet haben, können Sie sich gemäß § 60 DSG NRW mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) wenden, die Ihre Beschwerde prüfen wird.

Die LDI NRW ist unter folgender Adresse zu erreichen:

LDI NRW
Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon:  +49 211 38424-0
Telefax: +49 211 38424-10
E-Mail: poststelle [at] ldi.nrw.de
Internet: www.ldi.nrw.de
 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110